Umschulung Luft­sicher­heits­kontroll­kraft

Luftsicherheitskontrollkräfte sind in verschiedenen Bereichen tätig. Wer Passagiere und Gepäck kontrolliert braucht eine andere Ausbildung als jemand, der Fracht kontrolliert.

Wenn Sie nun zwischen den verschiedenen Tätigkeitsbereichen wechseln möchten, müssen Sie den Teil der Ausbildung nachholen, für den Sie bisher noch nicht geschult sind.

1. Umschulung Luftsicherheitskontrollkraft nach § 5 LuftSiG zur Luftsicherheitskontrollkraft nach § 9 LuftSiG

LSKK nach §5 kontrollieren Passagiere sowie Reise- und Handgepäck direkt im Flughafen an den jeweiligen Fluggates.

Wer im Bereich Luftsicherheit bleiben will, sich aber neu orientieren möchte, hat die Möglichkeit sich als LSKK gem. §9 umschulen zu lassen.

LSKK gem. §9 kontrollieren Luftfrachtsendungen. Die Kontrollen erfolgen

  1. an Flughäfen im Cargo-Bereich bei den Luftfahrtunternehmen oder deren Handlingsagenten,
  2. aber auch außerhalb von Flughäfen bei reglementierten Beauftragten.

Reglementierte Beauftragte sind Unternehmen, die vom Luftfahrt Bundesamt zugelassen sind und ebenfalls Luftfrachtkontrollen anbieten dürfen.

Luftfrachtkontrollen dürfen ausschließlich durch zertifizierte Luftsicherheitskontrollkräfte gem. Ziffer 11.2.3.2 (§9) bei zugelassenen Stellen durchgeführt werden. Zugelassene Stellen sind Luftfahrtunternehmen oder reglementierte Beauftragte.

Voraussetzungen zur Umschulung zur LSKK gem. §9:

  • gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • gültiger Zertifizierungsnachweis gem. §8
  • Schulungsanmeldung durch den aktuellen oder zukünftigen Arbeitgeber

2. Umschulung Luftsicherheitskontrollkraft nach §8 zur Luftsicherheitskontrollkraft nach § 9 (11.2.3.1 auf 11.2.3.2)

Luftsicherheitskontrollkräfte gem. 11.2.3.1 kontrollieren Personen und mitgeführte Gegenstände direkt im Flughafen. Wer seine Kenntnisse erweitern möchte und vielleicht schon den passenden Job in Aussicht hat, kann sich als LSKK nach 11.2.3.2 umschulen lassen.

LSKK´s nach 11.2.3.2 führen Luftfracht- und Luftpostkontrollen entweder direkt für ein Luftfahrtunternehmen oder für reglementierte Beauftragte durch.

Voraussetzungen zur Umschulung als LSKK gem. §9:

  • gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung
  • gültiger Zertifizierungsnachweis gem. §8
  • Schulungsanmeldung durch den aktuellen oder zukünftigen Arbeitgeber